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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Die gerichtliche Verurteilung des Gewerbetreibenden wegen fahrlässiger Krida läßt es im Hinblick auf sein auffallend sorgloses Vorgehen bei der Geschäftsführung, auf den langen Tatzeitraum (nahezu fünf Jahre) und die Höhe des Schadensbetrages (Gläubigerschaden mindestens S 12 Mio) nicht als rechtswidrig erkennen, wenn die belangte Behörde - ohne daß es weiterer Ermittlungen bedurft hätte und ohne daß ihr ein Begründungsmangel anzulasten wäre - auf ein Persönlichkeitsbild des Gewerbetreibenden schloß, das die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten läßt (Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0021)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040167.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014