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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §366 Abs1;Rechtssatz
Bei der Strafbemessung sind ungetilgte Vorstrafen als erschwerend heranzuziehen; selbst eine getilgte Vorstrafe kann bei Beurteilung der subjektiven Tatseite berücksichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040034.X04Im RIS seit
11.07.2001