RS Vwgh 1998/11/11 98/04/0034

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §366 Abs1;
GewO 1994 §367;
GewO 1994 §368;
VStG §19 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Strafbemessung sind ungetilgte Vorstrafen als erschwerend heranzuziehen; selbst eine getilgte Vorstrafe kann bei Beurteilung der subjektiven Tatseite berücksichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040034.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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