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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Da nur derjenige Inhaber einer Betriebsanlage eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 begeht, der seine Betriebsanlage in einer Weise ändert, daß dadurch die im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen verletzt werden könnten, bedarf es zur Lösung der Frage, ob durch die Errichtung und/oder den Betrieb von Anlagenteilen einer Betriebsanlage die Gefahr einer Verletzung der im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen besteht, entsprechender Sachverhaltsfeststellungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040108.X01Im RIS seit
20.11.2000