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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §20 Abs1;Rechtssatz
Die Zusicherung der Staatsbürgerschaftsverleihung ist gem § 20 Abs 2 StbG 1985 auch dann zu widerrufen, wenn erst NACH Erbringung des Nachweises über das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband ein Versagungsgrund eintritt (Hinweis E 29.1.1997, 96/01/0173 ua). Der Gesetzgeber nimmt in diesen Fällen die Staatenlosigkeit von Personen, die - anders als in Fällen der Entziehung der Staatsbürgerschaft - vorher nicht österreichische Staatsbürger waren, in Kauf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998010082.X01Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014