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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs2;Rechtssatz
Regelmäßig wird eine Wiederholungsabsicht dann angenommen werden dürfen, wenn die Begleitumstände einer einmaligen Handlung so geartet sind, daß aus ihnen geschlossen werden kann, es werde mit dieser einmaligen Handlung nicht sein Bewenden haben (Hinweis E 13. 10. 1993, 92/03/0191, 27. 5. 1997, 96/04/0270)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040050.X03Im RIS seit
20.11.2000