RS Vfgh 1998/6/13 B270/98

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Veröffentlicht am 13.06.1998
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art20 Abs2
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z4
RundfunkG §29 Abs5
AVG §69 Abs4

Leitsatz

Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag; Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Rundfunkkommission

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens im Verfahren vor Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag durch diese Kollegialorgane selbst ist schon aus Sicht der Bundesverfassung für zulässig zu erachten.

Da die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens jener Instanz obliegt, die zuletzt in der Sache entschieden hat (vgl §69 Abs4 AVG), ist es ausgeschlossen, daß eine andere Behörde als die Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag selbst Einfluß auf die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die dadurch erforderlich werdende neue Entscheidung in der Sache selbst erlangt. Die Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag bleibt in jeder Beziehung die oberste entscheidungsbefugte Behörde. Bedenken im Hinblick auf Art20 Abs2 B-VG bestehen insofern nicht.

Daraus folgt, daß eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch vor der Rundfunkkommission als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag zulässig ist. Die belangte Behörde hat, indem sie diesen Umstand verkannt und den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen hat, sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kollegialbehörde, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, Rundfunk, Beschwerdeverfahren (Rundfunk), Rundfunkkommission

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B270.1998

Dokumentnummer

JFR_10019387_98B00270_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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