TE Vfgh Erkenntnis 2005/3/9 B1613/03

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Veröffentlicht am 09.03.2005
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, den Beschwerdeführern die mit € 2.338,20 bestimmten Prozesskosten zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. Oktober 2003, Zl. 3-SV 60-82/1-2003, wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung von Vergnügungssteuer für den Zeitraum Februar 2001 bis Dezember 2001 für die gewerbsmäßige Vermittlung sowie den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen als unbegründet abgewiesen.

2. Dagegen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Beschwerdeführer u. a. die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behaupten.

3. Die belangte Behörde legte fristgerecht die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

4. Die Gemeinde St. Veit an der Glan hat von der Erstattung einer Äußerung formlos abgesehen.

II. Die Beschwerde ist begründet.

1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass dieser Beschwerde mit Beschluss vom 16. Oktober 2004 gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 Abs1 litd der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan vom 25. September 1997, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, ein und sprach mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. V77/04, aus, dass diese Bestimmung als gesetzwidrig aufgehoben wird.

2. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobene Bestimmung der genannten Verordnung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer iHv € 359,70, ein Streitgenossenzuschlag iHv € 163,50 sowie der Ersatz der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabengebühr von € 180,-- enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1613.2003

Dokumentnummer

JFT_09949691_03B01613_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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