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60 ArbeitsrechtNorm
ASVG §412, §354Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegenBescheide der Pensionsversicherungsanstalt betreffend Versagung einerAlterspension mangels Vorliegens der Wartezeit als aussichtslos;Zurückweisung der Beschwerden mangels Legitimation infolgeMöglichkeit einer Klagserhebung beim Arbeits- und Sozialgericht zugewärtigenSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen zwei Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, mit denen ihr Antrag auf Gewährung einer Alterspension mangels Vorliegens der Wartezeit abgelehnt wurde.
Die anzufechtenden Bescheide sind nicht in einer Verwaltungssache im Sinne des §412 ASVG, sondern in einer Leistungssache im Sinne des §354 ASVG ergangen. Sie treten daher aufgrund einer Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht ex lege außer Kraft, können aber nicht vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft werden. Parteien, die die Möglichkeit ungenutzt lassen, ihren Leistungsanspruch durch eine derartige Klage geltend zu machen, gelten als diesem Bescheid zustimmend und können daher dadurch in keinem Recht verletzt sein. Wer aber durch einen konkreten Bescheid in einem subjektiven Recht nicht verletzt sein kann, ist auch nicht legitimiert, den Bescheid mit einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten (vgl. etwa VfSlg. 3424/1958, 5941/1969). Die anzufechtenden Bescheide sind nicht in einer Verwaltungssache im Sinne des §412 ASVG, sondern in einer Leistungssache im Sinne des §354 ASVG ergangen. Sie treten daher aufgrund einer Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht ex lege außer Kraft, können aber nicht vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft werden. Parteien, die die Möglichkeit ungenutzt lassen, ihren Leistungsanspruch durch eine derartige Klage geltend zu machen, gelten als diesem Bescheid zustimmend und können daher dadurch in keinem Recht verletzt sein. Wer aber durch einen konkreten Bescheid in einem subjektiven Recht nicht verletzt sein kann, ist auch nicht legitimiert, den Bescheid mit einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten vergleiche etwa VfSlg. 3424/1958, 5941/1969).
Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Sozialversicherung, PensionsversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1366.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010