RS Vwgh 1998/11/11 98/04/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Anders als beim Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 bedarf es bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil nach der Regelung dieser Gesetzesstelle sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040188.X01

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten