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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;Rechtssatz
Bei Prüfung des Vorliegens einer Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 zweiter Fall iVm § 81 GewO 1994 hat die belangte Behörde nicht die Genehmigungsfähigkeit der Änderung der Betriebsanlage zu prüfen; ebensowenig, ob tatsächliche Gefährdungen, Beeinträchtigungen, Belästigungen oder sonstige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 von der konkreten Betriebsanlage ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040161.X01Im RIS seit
20.11.2000