RS Vwgh 1998/11/11 98/04/0188

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Anders als beim Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 setzt der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 nicht eine gerichtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung wegen der in dieser Gesetzesstelle genannten schweren Verstöße voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040188.X02

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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