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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG;Rechtssatz
Das der strafgerichtlichen Verurteilung des Fremden zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten im Oktober 1997 wegen des Verbrechens der Hehlerei (nach § 164 Abs 2, § 164 Abs 3, § 164 Abs 4 zweiter fall StGB) zugrundeliegende Verhalten stellt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (Hinweis E 5.4.1995, 93/18/0148, ergangen zum FrG 1993),
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998180099.X01Im RIS seit
11.07.2001