RS Vwgh 1998/11/12 98/18/0099

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Veröffentlicht am 12.11.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
FrG 1993 §82;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das der strafgerichtlichen Verurteilung des Fremden zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten im Oktober 1997 wegen des Verbrechens der Hehlerei (nach § 164 Abs 2, § 164 Abs 3, § 164 Abs 4 zweiter fall StGB) zugrundeliegende Verhalten stellt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (Hinweis E 5.4.1995, 93/18/0148, ergangen zum FrG 1993),

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998180099.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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