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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Die Fremdenpolizei hat bei der in § 36 Abs 1 FrG 1997 umschriebenen Annahme den Fall eigenständig und somit unabhängig von den Erwägungen, die für das Gewicht bezüglich der Strafbemessung ausschlaggebend gewesen sind, zu beurteilen (Hinweis E 23.10.1997, 95/18/0561, ergangen zum FrG 1993), zumal auch der Umstand, daß der Fremde in der Zeit von April 1994 bis Jänner 1995 ohne Aufenthaltsbewilligung in Österreich entgegen den Bestimmungen des AuslBG einer Beschäftigung als Kellner nachgegangen, im Jänner 1995 wegen unerlaubten Aufenthaltes nach dem FrG 1993 bestraft und mit Bescheid ausgewiesen worden war, die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit untermauert.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998180099.X02Im RIS seit
11.07.2001