RS Vwgh 1998/11/12 98/18/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
StGB §32;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Fremdenpolizei hat bei der in § 36 Abs 1 FrG 1997 umschriebenen Annahme den Fall eigenständig und somit unabhängig von den Erwägungen, die für das Gewicht bezüglich der Strafbemessung ausschlaggebend gewesen sind, zu beurteilen (Hinweis E 23.10.1997, 95/18/0561, ergangen zum FrG 1993), zumal auch der Umstand, daß der Fremde in der Zeit von April 1994 bis Jänner 1995 ohne Aufenthaltsbewilligung in Österreich entgegen den Bestimmungen des AuslBG einer Beschäftigung als Kellner nachgegangen, im Jänner 1995 wegen unerlaubten Aufenthaltes nach dem FrG 1993 bestraft und mit Bescheid ausgewiesen worden war, die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit untermauert.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998180099.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten