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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Beh durfte die Frage, ob der Fremde unrichtige Angaben iSd § 36 Abs 2 Z 6 FrG 1997 gemacht sowie die gefälschte Heiratsurkunde dazu verwendet hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs 1 und § 31 Abs 3 FrG 1997 zu verschaffen, eigenständig beurteilen, also ohne an die Begründung des an den Fremden nach § 293 Abs 1 StGB ergangenen - hier nicht rechtskräftigen - Urteils gebunden zu sein.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998180319.X01Im RIS seit
11.07.2001