RS Vwgh 1998/11/13 98/19/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/12 90/13/0146 3

Stammrechtssatz

Will die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung in wesentlichen Punkten einen anderen Sachverhalt unterstellen als die erstinstanzliche Behörde, muß sie zur Wahrung des Parteiengehörs der Partei Gelegenheit geben, sich zu den neuen Sachverhaltsannahmen zu äußern

(Hinweis E 16.12.1987, 85/13/0204; 16.2.1988, 87/14/0039; 3.7.1990, 87/14/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190012.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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