RS Vwgh 1998/11/13 98/19/0219

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Veröffentlicht am 13.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/19/0221

Rechtssatz

Einem Rechtsanwalt ist ein Organisationsverschulden anzulasten, welches den minderen Grad des Versehens im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG übersteigt, wenn der Kanzleibote keine Anweisung hatte, was zu tun ist, wenn Schriftstücke, die unter "Tagespost" abgelegt sind, infolge einer - allenfalls verkehrsbedingten - Verspätung nicht mehr überbracht werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190219.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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