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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/09/19 95/19/0063 5Stammrechtssatz
Grundsätzlich ist niemand, der ein Rechsmittel durch einen gewillkürten Vertreter einzubringen gedenkt, zusätzlich gehalten, auch selbst das Rechtsmittel einzubringen, solange er nicht begründet damit rechnen muß, daß sein Vertreter untätig bleiben werde; andernfalls würde der Sinn des § 10 AVG unterlaufen.
Schlagworte
Vertretungsbefugter physische Person EigenberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191588.X01Im RIS seit
20.11.2000