RS Vwgh 1998/11/13 97/19/1588

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/19 95/19/0063 5

Stammrechtssatz

Grundsätzlich ist niemand, der ein Rechsmittel durch einen gewillkürten Vertreter einzubringen gedenkt, zusätzlich gehalten, auch selbst das Rechtsmittel einzubringen, solange er nicht begründet damit rechnen muß, daß sein Vertreter untätig bleiben werde; andernfalls würde der Sinn des § 10 AVG unterlaufen.

Schlagworte

Vertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191588.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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