Index
25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge zweier Insassen einer Justizanstalt auf Aufhebung eines Erlasses des Justizministers betreffend Kostenersatz für den Stromverbrauch privater Elektrogeräte von Häftlingen mangels Antragslegitimation; kein Eingehen auf die Frage des VerordnungscharaktersRechtssatz
Im Vorbringen zur Antragslegitimation wird zwar behauptet, daß ihnen eine Zahlungsverpflichtung auferlegt wird, die sie unmittelbar und aktuell trifft, doch wird das Vorliegen einer solchen nicht dargetan:
Wie aus der Ziffer 2 des bekämpften Erlasses hervorgeht, ist für den Betrieb von bis zu zwei Elektrogeräten kein Kostenersatz zu leisten. Daß jeder der Einschreiter mehr als zwei Elektrogeräte betreiben will, wird im Antrag nicht einmal behauptet, geschweige denn dargetan. Darüber hinaus haben die Antragsteller auch nicht dargetan, daß sie die Zahlungsverpflichtung aktuell trifft.
Im Lichte der - von den Antragstellern unwidersprochenen - Äußerung des Bundesministers für Justiz, wonach mehr als 40 % der Insassen der Justizanstalt Stein mit zwei Elektrogeräten auskommen, kann auch nicht gesagt werden, daß es offenkundig ist, daß jeder der Antragsteller mehr als zwei Elektrogeräte benützen will.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafvollzug, VfGH / Individualantrag, Verordnungsbegriff, ErlaßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V16.1997Dokumentnummer
JFR_10019385_97V00016_01