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19/05 MenschenrechteNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Eine Bedachtnahme auf die während eines langjährigen Voraufenthaltes begründeten privaten und familiären Beziehungen in Österreich bei einer auf § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 in Verbindung mit § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 infolge strafrechtlichen Fehlverhaltens gestützten Entscheidung ist auch dann geboten, wenn die Verlängerung einer vorangegangenen Bewilligung bereits durch eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung versagt wurde (Hinweis E 19.12.1997, 96/19/2193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998190012.X02Im RIS seit
02.05.2001