RS Vwgh 1998/11/16 98/10/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1998
beobachten
merken

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs2;

Rechtssatz

Der bf Grundeigentümer hat in der Berufung ausschließlich vorgebracht, es lägen die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Krnt NatSchG 1986 für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht vor. Diesbezüglich stand ihm aber von vornherein kein Mitspracherecht zu. Eine Berufung aber, die ein Vorbringen ausschließlich in Bereichen enthält, in welchen dem Berufungswerber kein Mitspracherecht zukommt, ist unzulässig (Hinweis E 20.10.1993, 93/10/0106).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100268.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten