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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Der bf Grundeigentümer hat in der Berufung ausschließlich vorgebracht, es lägen die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Krnt NatSchG 1986 für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht vor. Diesbezüglich stand ihm aber von vornherein kein Mitspracherecht zu. Eine Berufung aber, die ein Vorbringen ausschließlich in Bereichen enthält, in welchen dem Berufungswerber kein Mitspracherecht zukommt, ist unzulässig (Hinweis E 20.10.1993, 93/10/0106).
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100268.X02Im RIS seit
18.02.2002