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E1ENorm
11992E177 EGV Art177;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):B 16. November 1998, 96/10/0160 Siehe:B 26. Mai 1997, 96/10/0159, VORABantrag an den EuGHRechtssatz
Die Zulassung von Nebenintervenienten kennt das VwGG nicht. Bei den hier angefochtenen und den Gegenstand eines Vorabentscheidungsansuchens bildenden Verwaltungsakten handelte es sich um Bescheide, mit denen der Unabhängige Verwaltungssenat über die Übertretung des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes (betreffend die gegen einen Bescheid verstoßende Vergabe von Bootsliegeplätzen) absprach. Die die Stellung als Nebenintervenienten anstrebenden Antragsteller, die massivste Auswirkungen des Urteils des EuGH auf die weitere wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Bootshafens befürchteten, konnten auch nicht als Mitbeteiligte iSd § 21 Abs 1 VwGG qualifiziert werden, da sie - als Eigentümer der Grundstücke, in denen der Hafen liegt, bzw als Adressat von den Hafen betreffenden landschaftsschutzrechtlichen Bewilligungen - durch den Erfolg der Anfechtung vor dem VwGH nicht in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (daher: Zurückweisung des Antrages auf Zulassung als Nebenintervenient).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996100159.X01Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
14.02.2012