RS Vwgh 1998/11/16 96/10/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1998
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Index

E1E
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

11992E177 EGV Art177;
LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1 litf;
LSchG Vlbg 1982 §4;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38a;
VwRallg;
ZPO §17;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):B 16. November 1998, 96/10/0160 Siehe:B 26. Mai 1997, 96/10/0159, VORABantrag an den EuGH

Rechtssatz

Die Zulassung von Nebenintervenienten kennt das VwGG nicht. Bei den hier angefochtenen und den Gegenstand eines Vorabentscheidungsansuchens bildenden Verwaltungsakten handelte es sich um Bescheide, mit denen der Unabhängige Verwaltungssenat über die Übertretung des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes (betreffend die gegen einen Bescheid verstoßende Vergabe von Bootsliegeplätzen) absprach. Die die Stellung als Nebenintervenienten anstrebenden Antragsteller, die massivste Auswirkungen des Urteils des EuGH auf die weitere wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Bootshafens befürchteten, konnten auch nicht als Mitbeteiligte iSd § 21 Abs 1 VwGG qualifiziert werden, da sie - als Eigentümer der Grundstücke, in denen der Hafen liegt, bzw als Adressat von den Hafen betreffenden landschaftsschutzrechtlichen Bewilligungen - durch den Erfolg der Anfechtung vor dem VwGH nicht in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (daher: Zurückweisung des Antrages auf Zulassung als Nebenintervenient).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996100159.X01

Im RIS seit

07.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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