RS Vwgh 1998/11/16 95/17/0129

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140;
TourismusG OÖ 1990 §1 Z5;
TourismusG OÖ 1990 §35 Abs3;
TourismusG OÖ 1990 §35 Abs4;
TourismusG OÖ 1990 §37 Abs1;
TourismusG OÖ 1990 §43 Abs7;

Rechtssatz

An den das vorvergangene Jahr (hier 1990) betreffenden Steuerbescheid ist die Abgabenbehörde in Ansehung des gem § 37 Abs 1 OÖ TourismusG 1990 maßgeblichen Umsatzes des vorvergangenen Jahres gem § 43 Abs 7 OÖ TourismusG 1990 gebunden. Im Hinblick auf die Berücksichtigung von außerhalb Oberösterreichs erbrachten Umsätzen als beitragsmindernd in den Bestimmungen des § 35 Abs 3 und des § 35 Abs 4 OÖ TourismusG 1990 bestehen dagegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr (hier 1992) ist für die Vorschreibung eines Interessentenbeitrages nicht vorausgesetzt. Insbesondere hängt die Höhe des Interessentenbeitrages für das jeweilige Beitragsjahr nicht von der Umsatzhöhe in diesem Jahr ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995170129.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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