RS Vwgh 1998/11/16 93/17/0273

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2 idF 1989/033;
GetränkesteuerGNov Wr 1989/033;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs4 idF 1989/033;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Haftungsnormen des Wr GetränkesteuerG 1971 und des Wr VergnügungssteuerG 1987 knüpfen an den zivilrechtlichen Typus des Pachtvertrages an. Nach § 1091 ABGB liegt ein Pachtvertrag vor, wenn die in Bestand gegebene Sache nur mit Fleiß und Mühe benützt werden kann (bei Mischformen entscheidet das Überwiegen). Ergibt sich aus den Vertragsbestimmungen, daß das für einen Gastbetrieb eingerichtete "Gassenlokal" samt Warenbestand (Kundenstock und Ruf) ausschließlich zum Betrieb eines Gastgewerbes verwendet werden sollte und durfte, so folgt daraus, daß Gegenstand dieses Bestandvertrages eine organisierte Erwerbsgelegenheit, nämlich ein Gastgewerbeunternehmen war und der Bestandvertrag daher dem Vertragstypus des Pachtvertrages zuzuordnen ist. Wie die Vertragsparteien selbst ihre Vereinbarung rechtlich beurteilt haben und welche rechtlichen Regelungen (des einen oder anderen Vertragstypus) sie auf ihre Vereinbarung angewendet wissen wollten, ist für die Anknüpfung der hier anzuwendenden Haftungsnormen unerheblich.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993170273.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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