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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer WienNorm
ABGB §1091;Rechtssatz
Die Haftungsnormen des Wr GetränkesteuerG 1971 und des Wr VergnügungssteuerG 1987 knüpfen an den zivilrechtlichen Typus des Pachtvertrages an. Nach § 1091 ABGB liegt ein Pachtvertrag vor, wenn die in Bestand gegebene Sache nur mit Fleiß und Mühe benützt werden kann (bei Mischformen entscheidet das Überwiegen). Ergibt sich aus den Vertragsbestimmungen, daß das für einen Gastbetrieb eingerichtete "Gassenlokal" samt Warenbestand (Kundenstock und Ruf) ausschließlich zum Betrieb eines Gastgewerbes verwendet werden sollte und durfte, so folgt daraus, daß Gegenstand dieses Bestandvertrages eine organisierte Erwerbsgelegenheit, nämlich ein Gastgewerbeunternehmen war und der Bestandvertrag daher dem Vertragstypus des Pachtvertrages zuzuordnen ist. Wie die Vertragsparteien selbst ihre Vereinbarung rechtlich beurteilt haben und welche rechtlichen Regelungen (des einen oder anderen Vertragstypus) sie auf ihre Vereinbarung angewendet wissen wollten, ist für die Anknüpfung der hier anzuwendenden Haftungsnormen unerheblich.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993170273.X04Im RIS seit
11.07.2001