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L37293 Wasserabgabe NiederösterreichNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Bei senkrecht vom Boden aufragendem Mauerwerk wird die bebaute Fläche und die größte Geschoßfläche gleich groß sein; die bebaute Fläche ist jedoch dann größer, wenn die einzelnen Geschosse nicht deckungsgleich übereinanderliegen, sondern über andere Geschosse hinausragen. Die bebaute Fläche und der Grundriß des Erdgeschosses können, müssen daher auch nicht gleich groß sein. Die Heranziehung nur der über dem Gelände liegenden und nicht der darunterliegenden Baulichkeit für die Bemessung der Wasseranschlußabgabe ist sachlich zu rechtfertigen, weil bei typisierender Betrachtung die über dem, nicht aber die unter dem Gelände liegenden Geschosse im Hinblick auf der Art der Verwendung und Widmung das Ausmaß des Wassergebrauchs indizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998170221.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018