RS Vwgh 1998/11/16 98/17/0221

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §6 Abs4 Z1;

Rechtssatz

Bei senkrecht vom Boden aufragendem Mauerwerk wird die bebaute Fläche und die größte Geschoßfläche gleich groß sein; die bebaute Fläche ist jedoch dann größer, wenn die einzelnen Geschosse nicht deckungsgleich übereinanderliegen, sondern über andere Geschosse hinausragen. Die bebaute Fläche und der Grundriß des Erdgeschosses können, müssen daher auch nicht gleich groß sein. Die Heranziehung nur der über dem Gelände liegenden und nicht der darunterliegenden Baulichkeit für die Bemessung der Wasseranschlußabgabe ist sachlich zu rechtfertigen, weil bei typisierender Betrachtung die über dem, nicht aber die unter dem Gelände liegenden Geschosse im Hinblick auf der Art der Verwendung und Widmung das Ausmaß des Wassergebrauchs indizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998170221.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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