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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/10/0205 97/10/0204Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/05/19 94/07/0015 1 (hier: Im Hinblick auf die mittlerweile ergangene Sachentscheidung müßte im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Devolutionsantrag neuerlich, und zwar nunmehr mit der Begründung, daßdie im Hinblick auf die rechtskräftige Zurückweisung des Devolutionsantrages wieder zuständig gewordene Unterbehörde nicht mehr säumig sei, abgelehnt werden; auch in jenen Fällen, in denen diein der Sache ergangenen Beschwerde vor den Gerichtshöfen öffentlichenRechts angefochten worden sind, bejaht der VwGH den Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit, Hinweis B 3.10.1991, 91/07/0050 bis 0055).Stammrechtssatz
Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG setzt voraus, daß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides geeignet sein könnte, die Rechtsposition des Bf zu verbessern. Kann ein im Gefolge der Bescheidaufhebung durch den VwGH von der belangten Behörde zu erlassender Ersatzbescheid zwangsläufig keinen den Bf besser stellenden Inhalt haben, ist dies nicht der Fall (hier: Zurückweisung des Devolutionsantrages durch die Berufungsbehörde als Oberbehörde; dagegen wird Beschwerde an den VfGH erhoben, der an den VwGH abtritt; zwischenzeitig holt die Berufungsbehörde ihre Entscheidung in der Sache nach, das Verfahren betreffend Zurückweisung des Devolutionsantrages ist daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen).
Schlagworte
Kassatorische Entscheidung FormalentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100203.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017