RS Vwgh 1998/11/16 97/10/0203

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/10/0205 97/10/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/05/19 94/07/0015 1 (hier: Im Hinblick auf die mittlerweile ergangene Sachentscheidung müßte im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Devolutionsantrag neuerlich, und zwar nunmehr mit der Begründung, daßdie im Hinblick auf die rechtskräftige Zurückweisung des Devolutionsantrages wieder zuständig gewordene Unterbehörde nicht mehr säumig sei, abgelehnt werden; auch in jenen Fällen, in denen diein der Sache ergangenen Beschwerde vor den Gerichtshöfen öffentlichenRechts angefochten worden sind, bejaht der VwGH den Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit, Hinweis B 3.10.1991, 91/07/0050 bis 0055).

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG setzt voraus, daß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides geeignet sein könnte, die Rechtsposition des Bf zu verbessern. Kann ein im Gefolge der Bescheidaufhebung durch den VwGH von der belangten Behörde zu erlassender Ersatzbescheid zwangsläufig keinen den Bf besser stellenden Inhalt haben, ist dies nicht der Fall (hier: Zurückweisung des Devolutionsantrages durch die Berufungsbehörde als Oberbehörde; dagegen wird Beschwerde an den VfGH erhoben, der an den VwGH abtritt; zwischenzeitig holt die Berufungsbehörde ihre Entscheidung in der Sache nach, das Verfahren betreffend Zurückweisung des Devolutionsantrages ist daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen).

Schlagworte

Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100203.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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