RS Vwgh 1998/11/16 97/10/0041

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §14 Abs4;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/21 94/10/0072 3

Stammrechtssatz

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Nachbarwaldes kann im Rahmen eines Rodungsverfahrens im Hinblick auf den Grundsatz des Walderhaltungsinteresses (§ 12 ForstG 1975) nicht anders bewertet werden als das öffentliche Interesse an der Erhaltung jener Fläche als Wald, für welche die Rodung beantragt wurde. Je nach dem Gewicht, das dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche einerseits und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald bestehenden Windgefahr andererseits zukommt, wird bei der Interessenabwägung (§ 17 Abs 2 bis Abs 4 ForstG 1975) jeweils entweder gar kein Deckungsschutz oder aber ein solcher im Ausmaß von 40 m (§ 14 Abs 3 ForstG 1975) oder bis zum Ausmaß von 80 m in Betracht kommen (Hinweis E 4.5.1987, 87/10/0038, E 28.3.1988, 87/10/0140 und E 24.1.1994, 93/10/0192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100041.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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