RS Vwgh 1998/11/16 93/17/0273

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1091;
BAO §93 Abs3 lita;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2 idF 1989/033;
GetränkesteuerGNov Wr 1989/033;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs4 idF 1989/033;

Rechtssatz

Überwiegen bei einer Gesamtbetrachtung eines Bestandverhältnisses jene Merkmale, die für eine Pacht sprechen (hier unter anderem die Betriebspflicht), so sind schwächere Indizien, die isoliert betrachtet für eine bloße Geschäftsraummiete sprächen (hier der fixe, relativ geringe Bestandzins) nicht ausschlaggebend und bedürfen daher keiner näheren Würdigung durch die Abgabenbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993170273.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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