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L34009 Abgabenordnung WienNorm
ABGB §1091;Rechtssatz
Überwiegen bei einer Gesamtbetrachtung eines Bestandverhältnisses jene Merkmale, die für eine Pacht sprechen (hier unter anderem die Betriebspflicht), so sind schwächere Indizien, die isoliert betrachtet für eine bloße Geschäftsraummiete sprächen (hier der fixe, relativ geringe Bestandzins) nicht ausschlaggebend und bedürfen daher keiner näheren Würdigung durch die Abgabenbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993170273.X03Im RIS seit
11.07.2001