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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 sieht den Entfall des Erfordernisses der Zustimmung des Eigentümers zur beabsichtigten Maßnahme vor, wenn aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Mit dieser Regelung sollen jene Probleme gelöst werden, die sich ergeben, wenn einzelne Grundeigentümer zu bestimmten Vorhaben, für deren Realisierung eine Enteignungsmöglichkeit nach anderen Verwaltungsvorschriften gegeben ist, im naturschutzbehördlichen Verfahren vorerst ihre Zustimmung verweigern. In einem solchen Fall müßte nämlich einerseits die Naturschutzbehörde den Antrag (mangels Eigentümerzustimmung) zurückweisen, andererseits wäre eine Enteignung durch die zuständige Enteignungsbehörde ohne Vorliegen aller Bewilligungen für ein Vorhaben rechtlich bedenklich (Hinweis E 19.5.1987, 84/05/0069). Eine Lösung dieses Problems in der Form, daß zunächst eine Enteignung oder Zwangsrechtseinräumung nach den Bestimmungen anderer Gesetze durchgeführt wird, ohne daß vorher im naturschutzrechtlichen Verfahren abgeklärt ist, unter welchen Voraussetzungen eine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt werden kann, wäre nicht sinnvoll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100268.X04Im RIS seit
18.02.2002