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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer WienNorm
ABGB §1091;Rechtssatz
Eine Betriebspflicht des Bestandnehmers eines Gastgewerbebetriebes kann auch vorliegen, wenn sie nicht ausdrücklich bedungen ist (Hinweis E 30.9.1993, 91/17/0192). Sie kann sich aus einzelnen Vertragspunkten (hier insb aus den Kündigungsgründen des Verpächters und seinen Einsichtsrechten in die Buchhaltung) implizit ergeben, wenn sich daraus ein wirtschaftliches Interesse des Bestandgebers daran entnehmen läßt, daß in den in Bestand gegebenen Räumlichkeiten mit den vorhandenen Betriebsmitteln ein Gastgewerbe (der Art nach unverändert) weiter betrieben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993170273.X02Im RIS seit
11.07.2001