RS Vwgh 1998/11/16 93/17/0273

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2 idF 1989/033;
GetränkesteuerGNov Wr 1989/033;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs4 idF 1989/033;

Rechtssatz

Eine Betriebspflicht des Bestandnehmers eines Gastgewerbebetriebes kann auch vorliegen, wenn sie nicht ausdrücklich bedungen ist (Hinweis E 30.9.1993, 91/17/0192). Sie kann sich aus einzelnen Vertragspunkten (hier insb aus den Kündigungsgründen des Verpächters und seinen Einsichtsrechten in die Buchhaltung) implizit ergeben, wenn sich daraus ein wirtschaftliches Interesse des Bestandgebers daran entnehmen läßt, daß in den in Bestand gegebenen Räumlichkeiten mit den vorhandenen Betriebsmitteln ein Gastgewerbe (der Art nach unverändert) weiter betrieben wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993170273.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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