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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Gelegentlich wiederholte Leistungen begründen selbst dann eine nachhaltige Betätigung, wenn sie keine ständige Erwerbsquelle darstellen. Lag aber der Grundtatbestand des § 2 Abs 1 UStG 1972 (iVm § 1 Z 5 OÖ TourismusG 1990) in Ansehung des Abgabepflichtigen vor, so wäre es ihm oblegen, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972 im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden darzulegen. Wird nämlich eine Ausnahme beansprucht, so hat der hiedurch Begünstigte die gesetzlichen Voraussetzungen im Tatsachenbereich selbst darzulegen und nachzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995170129.X03Im RIS seit
20.11.2000