RS Vwgh 1998/11/16 93/17/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1998
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2 idF 1989/033;
GetränkesteuerGNov Wr 1989/033;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs4 idF 1989/033;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde belastet ihren Haftungsbescheid mit Rechtswidrigkeit, wenn sie den Geschäftsführer der Pächter-GmbH vor Geltendmachung der Solidarschuld gegenüber dem gem § 5 Abs 2 Wr GetränkesteuerG 1971 primär haftenden Verpächter zur Haftung heranzieht. Bei Haftenden, für die derart unterschiedliche Haftungsvoraussetzungen gelten, ist es der Beh verwehrt, auf die Inanspruchnahme des primär (und nur betraglich begrenzt) haftenden Verpächters zu verzichten und statt dessen die Solidarschuld gegenüber einer Person herzustellen, deren Verbindlichkeit lediglich in einer Ausfallshaftung besteht (Hinweis E 8.11.978, 1197/78, 1199/78, die dortigen Ausführungen gelten auch für § 5 Abs 2 Wr GetränkesteuerG 1971 idF 1989/33).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993170273.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten