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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde belastet ihren Haftungsbescheid mit Rechtswidrigkeit, wenn sie den Geschäftsführer der Pächter-GmbH vor Geltendmachung der Solidarschuld gegenüber dem gem § 5 Abs 2 Wr GetränkesteuerG 1971 primär haftenden Verpächter zur Haftung heranzieht. Bei Haftenden, für die derart unterschiedliche Haftungsvoraussetzungen gelten, ist es der Beh verwehrt, auf die Inanspruchnahme des primär (und nur betraglich begrenzt) haftenden Verpächters zu verzichten und statt dessen die Solidarschuld gegenüber einer Person herzustellen, deren Verbindlichkeit lediglich in einer Ausfallshaftung besteht (Hinweis E 8.11.978, 1197/78, 1199/78, die dortigen Ausführungen gelten auch für § 5 Abs 2 Wr GetränkesteuerG 1971 idF 1989/33).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993170273.X08Im RIS seit
11.07.2001