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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 63 lit b WRG eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, für Wasserbauvorhaben, die der Wasserversorgung dienen, Zwangsrechte einzuräumen. Für die Fassung einer Quelle, die zur Versorgung von landwirtschaftlichen Anwesen mit Wasser dient, kommt daher eine Zwangsrechtseinräumung grundsätzlich in Betracht. Die Voraussetzungen iSd § 52 Abs 1 Krnt NatSchG 1986 für den Entfall des Erfordernisses der Zustimmung des Grundeigentümers zur beabsichtigten Maßnahme liegen daher vor, ohne daß im einzelnen zu prüfen ist, ob tatsächlich im Detail alle Voraussetzungen für die Enteignung oder Zwangsrechtseinräumung gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100268.X06Im RIS seit
18.02.2002