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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §20;Rechtssatz
Die Verpächterhaftung ist anders als die Vertreterhaftung nach § 7 Wr LAO nicht als Ausfallshaftung konstruiert. Bei der Wahl zwischen der Heranziehung des Abgabenschuldners und der Geltendmachung der Verpächterhaftung wird bei der Handhabung des von § 18 Wr LAO eingeräumten Ermessens in aller Regel von einer Subsidiarität der Verpächterhaftung auszugehen sein (diese Ermessensentscheidung ist zu begründen), besondere gesetzliche Voraussetzungen bestehen aber für diese Frage bei der Inanspruchnahme der Verpächterhaftung dem Grunde nach nicht. Anderes gilt hingegen für das Verhältnis der Inanspruchnahme der Verpächterhaftung zur Inanspruchnahme der Vertreterhaftung gegenüber dem Geschäftsführer einer Pächter-GmbH.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993170273.X07Im RIS seit
11.07.2001