RS Vwgh 1998/11/16 93/17/0273

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2 idF 1989/033;
GetränkesteuerGNov Wr 1989/033;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs4 idF idF 1989/033;

Rechtssatz

Die Verpächterhaftung ist anders als die Vertreterhaftung nach § 7 Wr LAO nicht als Ausfallshaftung konstruiert. Bei der Wahl zwischen der Heranziehung des Abgabenschuldners und der Geltendmachung der Verpächterhaftung wird bei der Handhabung des von § 18 Wr LAO eingeräumten Ermessens in aller Regel von einer Subsidiarität der Verpächterhaftung auszugehen sein (diese Ermessensentscheidung ist zu begründen), besondere gesetzliche Voraussetzungen bestehen aber für diese Frage bei der Inanspruchnahme der Verpächterhaftung dem Grunde nach nicht. Anderes gilt hingegen für das Verhältnis der Inanspruchnahme der Verpächterhaftung zur Inanspruchnahme der Vertreterhaftung gegenüber dem Geschäftsführer einer Pächter-GmbH.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993170273.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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