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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Naturschutzbehörde hat gemäß § 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 lediglich zu prüfen, ob für das zur naturschutzbehördlichen Bewilligung beantragte Projekt grundsätzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder Zwangsrechtseinräumung in anderen Gesetzen vorgesehen ist. Die konkrete Beurteilung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Enteignung oder Zwangsrechtseinräumung ausgesprochen werden kann, obliegt der hiefür zuständigen Behörde. Dem Gesetzgeber des Krnt NatSchG 1986 kann nicht unterstellt werden, er habe der Naturschutzbehörde ein Parallelverfahren zur Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen oder Zwangsrechtseinräumungsvoraussetzungen auferlegen wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100268.X05Im RIS seit
18.02.2002