RS Vwgh 1998/11/16 98/10/0268

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs2;

Rechtssatz

Die Naturschutzbehörde hat gemäß § 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 lediglich zu prüfen, ob für das zur naturschutzbehördlichen Bewilligung beantragte Projekt grundsätzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder Zwangsrechtseinräumung in anderen Gesetzen vorgesehen ist. Die konkrete Beurteilung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Enteignung oder Zwangsrechtseinräumung ausgesprochen werden kann, obliegt der hiefür zuständigen Behörde. Dem Gesetzgeber des Krnt NatSchG 1986 kann nicht unterstellt werden, er habe der Naturschutzbehörde ein Parallelverfahren zur Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen oder Zwangsrechtseinräumungsvoraussetzungen auferlegen wollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100268.X05

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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