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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer WienNorm
ABGB §1091;Rechtssatz
Zwar beinhalten die neuen Haftungsbestimmungen aller drei mit der Nov 1989 (Wr LGBl 1989/33) geänderten Abgabengesetze jeweils für sich die gleiche nach dem Pachtschilling zu berechnende Betragsgrenze ohne ausdrücklich auf die jeweils gleichlautenden Regelungen der beiden anderen Gesetze Bezug zu nehmen, dem kann jedoch nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß für jede einzelne Abgabenart bis zur Höhe des Pachtschillings, insgesamt also bis zur mehrfachen Höhe des Pachtschillings - den der Verpächter schließlich nur einmal erhält - gehaftet werde. Sowohl die historische als auch die teleologische und letztlich auch eine verfassungskonforme Interpretation führen vielmehr zu dem Ergebnis, daß die Haftungsinanspruchnahme für Getränkesteuer und Vergnügungssteuer zusammen im Pachtschilling Deckung finden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993170273.X06Im RIS seit
11.07.2001