RS Vwgh 1998/11/16 93/17/0273

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2 idF 1989/033;
GetränkesteuerGNov Wr 1989/033;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs4 idF 1989/033;

Rechtssatz

Hat die Abgabenbehörde das Vorhandensein eines Kundenstockes bejaht, weil die Betriebsform des (kurze Zeit stillgelegten) Gastgewerbebetriebes (nach der Verpachtung) unverändert geblieben ist und im Gastgewerbe erfahrungsgemäß der Kundenkreis durch die örtliche Lage bestimmt ist, und ist sie aufgrund ihrer Feststellungen und der allgemeinen Lebenserfahrung zu dem Schluß gekommen, daß nach einer Betriebsunterbrechung von etwa drei Monaten ein Kundenstock noch immer vorhanden ist, so kann darin keine Rechtswidrigkeit des (an den Bestandgeber als Verpächter gerichteten) Haftungsbescheides erkannt werden. Eine Betriebsunterbrechung von drei Monaten ist im Gastgewerbe - insbesondere in den Sommermonaten zu Renovierungszwecken - nicht selten und kann unter den gegebenen Umständen als kurzfristig und vorübergehend angesehen werden und steht der Feststellung, es sei noch ein nennenswerter Kundenstock vorhanden gewesen, nicht entgegen (Hinweis E 11.12.1992, 89/17/0259; E 26.2.1993, 91/17/0119, denselben Bf betreffend).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993170273.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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