RS Vfgh 1998/6/15 A2/98, G47/98

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Veröffentlicht am 15.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §12
VfGG §17 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung aller Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes; Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers; Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Regelungen betreffend den Anwaltszwang mangels Legitimation

Rechtssatz

Das VfGG sieht für die Parteien eines Verfahrens nicht die Möglichkeit vor, ein Mitglied des Gerichtshofes abzulehnen (§12 Abs1 VfGG).

Aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis geht hervor, daß der nicht unterhaltspflichtige Einschreiter eine Pension in Höhe von S 16.937,60 (netto) bezieht.

Der Antragsteller hat, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in dem - gegenüber demselben Antragsteller ergangenen - Beschluß VfSlg. 14669/1996 ausgesprochen hat, die Möglichkeit, bei einem Zivilgericht eine ohne anwaltliche Unterschrift versehene Klage einzubringen und dann, wenn sie ihm zur Verbesserung zurückgestellt wird, die Verbesserung zu unterlassen, gegen den dann ergehenden Zurückweisungsbeschluß Rekurs zu erheben und im Rahmen des Rekurses seine Bedenken gegen die den Anwaltszwang vorsehenden Vorschriften der ZPO vorzubringen und beim Rekursgericht die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art89 Abs2 B-VG anzuregen.

Ebenso steht es dem Antragsteller frei, in einem seiner zahlreichen, beim Verfassungsgerichtshof durch die Einbringung eines Schriftsatzes ohne anwaltliche Unterschrift initiierten Verfahren die Einleitung eines amtswegigen Prüfungsverfahrens hinsichtlich des §17 Abs2 VfGG anzuregen.

Entscheidungstexte

  • A 2/98,G 47/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.1998 A 2/98,G 47/98

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Ablehnung eines Mitgliedes, VfGH / Individualantrag, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:A2.1998

Dokumentnummer

JFR_10019385_98A00002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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