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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/10/0205 97/10/0204Rechtssatz
Erst nach Beantwortung der Frage der Zulässigkeit des Begehrens auf Feststellung, daß ein bestimmtes Projekt (hier nach dem NÖ NatSchG 1977) nicht bewilligungspflichtig sei, hat die Behörde auf die Bewilligungspflicht einzugehen. Zu fragen ist auch, ob die Behörde zur Zurückweisung des Feststellungsantrags zuständig ist, und nicht danach, ob eine Zuständigkeit der Naturschutzbehörde (im Sinne einer Untersagungsermächtigung) in bezug auf das Projekt bestand.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100203.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017