RS Vwgh 1998/11/16 97/10/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1998
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
NatSchG NÖ 1977 §6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/10/0205 97/10/0204

Rechtssatz

Erst nach Beantwortung der Frage der Zulässigkeit des Begehrens auf Feststellung, daß ein bestimmtes Projekt (hier nach dem NÖ NatSchG 1977) nicht bewilligungspflichtig sei, hat die Behörde auf die Bewilligungspflicht einzugehen. Zu fragen ist auch, ob die Behörde zur Zurückweisung des Feststellungsantrags zuständig ist, und nicht danach, ob eine Zuständigkeit der Naturschutzbehörde (im Sinne einer Untersagungsermächtigung) in bezug auf das Projekt bestand.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100203.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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