RS Vwgh 1998/11/16 96/17/0329

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §38;
DevG §20 Abs1 idF 1992/034;
KWG 1979 §36 Abs4 Z3;

Rechtssatz

Der Pflicht, gem § 20 Abs 1 DevG Auskunft zu erteilen, steht das Bankgeheimnis (§ 38 BWG 1993) nicht entgegen (Hinweis E 28.10.1994, 94/17/0297). Die Annahme eines Redaktionsversehens beim Übergang vom KWG auf das BWG 1993 wird durch den Hinweis auf den Gesetzeswortlaut gerade nicht widerlegt, läßt sich doch weder diesem noch den Materialien entnehmen, daß von § 36 Abs 4 Z 3 KWG abgegangen werden sollte. § 38 Abs 1 zweiter Satz BWG 1993 regelt - im systematischen Zusammenhang unmittelbar nach dem Bankgeheimnis und noch vor den in Abs 2 normierten Ausnahmen hievon - ausdrücklich den Fall, daß ua Organen der OeNB bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt werden, die dem Bankgeheimnis unterliegen. Hätte der Gesetzgeber, dem die Bestimmungen des DevG bekannt waren, der darin geregelten Tätigkeit der OeNB weniger Bedeutung (als noch unter der Geltung des KWG) zugemessen, so wäre die erwähnte Regelung in diesem systematischen Zusammenhang nicht nötig gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996170329.X02

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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