RS Vwgh 1998/11/16 98/10/0268

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/24 95/10/0098 2

Stammrechtssatz

Nach § 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 ist die Parteistellung des vom Bewilligungswerber verschiedenen Grundeigentümers auf die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Zustimmungserfordernisses beschränkt (Hinweis E 18.6.1990, 89/10/0204, VwSlg 13219 A/1990, E 27.2.1995, 91/10/0089); danach kommt dem Grundeigentümer das Recht zu, geltend zu machen, die Bewilligung müsse versagt werden, weil er dem Vorhaben nicht zugestimmt habe. Aus § 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 folgt somit nicht das Recht, geltend zu machen, die von einem Dritten beantragte Bewilligung müsse diesem erteilt werden.

Schlagworte

Beteiligter Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100268.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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