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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/11/24 95/10/0098 2Stammrechtssatz
Nach § 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 ist die Parteistellung des vom Bewilligungswerber verschiedenen Grundeigentümers auf die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Zustimmungserfordernisses beschränkt (Hinweis E 18.6.1990, 89/10/0204, VwSlg 13219 A/1990, E 27.2.1995, 91/10/0089); danach kommt dem Grundeigentümer das Recht zu, geltend zu machen, die Bewilligung müsse versagt werden, weil er dem Vorhaben nicht zugestimmt habe. Aus § 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 folgt somit nicht das Recht, geltend zu machen, die von einem Dritten beantragte Bewilligung müsse diesem erteilt werden.
Schlagworte
Beteiligter Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100268.X01Im RIS seit
18.02.2002