RS Vwgh 1998/11/16 97/10/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1998
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/10/0205 97/10/0204

Rechtssatz

Die Partei hat schon vor der Einbringung des Antrages auf Feststellung, daß ein bestimmtes Projekt (hier nach dem NÖ NatSchG 1977) nicht bewilligungspflichtig sei, einen Antrag auf Erteilung der (naturschutzrechtlichen) Bewilligung gestellt, wobei sie erklärte, ihren Antrag nur über Aufforderung der Behörde (zur Vermeidung allfälliger Nachteile auf Grund eines Vorgehens ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde) und unter ausdrücklicher Beibehaltung ihres Rechtsstandpunktes, daß das Vorhaben keiner Bewilligung bedürfe, zu stellen. Dabei handelt es ich um die Verfolgung des Rechtsstandpunktes der Partei in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und auf eine zur Durchsetzung dieses Rechtsstandpunktes grundsätzlich geeignete Weise; denn die Behörde hätte den Antrag auf Bewilligung zurückweisen müssen, wäre sie zur Auffassung gelangt, daß im gegebenen Fall keine Zuständigkeit der Naturschutzbehörde iS einer Untersagungsermächtigung bestehe. Einem solchen Bescheid wäre in der Frage der Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens bindende Wirkung zugekommen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100203.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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