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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/10/0205 97/10/0204Rechtssatz
Die Partei hat schon vor der Einbringung des Antrages auf Feststellung, daß ein bestimmtes Projekt (hier nach dem NÖ NatSchG 1977) nicht bewilligungspflichtig sei, einen Antrag auf Erteilung der (naturschutzrechtlichen) Bewilligung gestellt, wobei sie erklärte, ihren Antrag nur über Aufforderung der Behörde (zur Vermeidung allfälliger Nachteile auf Grund eines Vorgehens ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde) und unter ausdrücklicher Beibehaltung ihres Rechtsstandpunktes, daß das Vorhaben keiner Bewilligung bedürfe, zu stellen. Dabei handelt es ich um die Verfolgung des Rechtsstandpunktes der Partei in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und auf eine zur Durchsetzung dieses Rechtsstandpunktes grundsätzlich geeignete Weise; denn die Behörde hätte den Antrag auf Bewilligung zurückweisen müssen, wäre sie zur Auffassung gelangt, daß im gegebenen Fall keine Zuständigkeit der Naturschutzbehörde iS einer Untersagungsermächtigung bestehe. Einem solchen Bescheid wäre in der Frage der Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens bindende Wirkung zugekommen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100203.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017