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50 GewerberechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags der Ärztekammer für Wien auf Aufhebung eines Erlasses betreffend eine Anleitung für die rechtliche Einstufung von Tätigkeiten im Bereich des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater (sowie der angrenzenden Berufszweige im Bereich der alternativen Heilmethoden - Heilpraktiker) mangels Eingriff in eine der Ärztekammer durch Vorschriften des ÄrzteG gewährleistete RechtssphäreRechtssatz
Die faktischen Folgen der Streichung einer Person aus der Ärzteliste, wozu ua. das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Ärztekammer, das Erlöschen des Rechtes auf Ausübung des ärztlichen Berufes und das Erlöschen der Pflicht zur Leistung von Kammerumlagen zählen, werden durch den bekämpften Erlaß selbst nicht bewirkt, sondern setzen voraus, daß ein Arzt auf die Berufsausübung verzichtet.
Der angefochtene Erlaß beseitigt die Mitgliedschaft von Personen in der antragstellenden Kammer nicht und läßt von seinem klaren Wortlaut her auch die allenfalls gegebene Anwendbarkeit ärztegesetzlicher Regelungen auf Personen, die eine der im Erlaß genannten Tätigkeiten als Gewerbe ausüben wollen, unberührt (vgl. in diesem Zusammenhang die Strafbestimmung des §108 Abs1 ÄrzteG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Ärzte, Ärztekammer, Gewerberecht, Lebens- und Sozialberater,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V29.1998Dokumentnummer
JFR_10019385_98V00029_01