RS Vwgh 1998/11/16 93/17/0273

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2 idF 1989/033;
GetränkesteuerGNov Wr 1989/033;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs4 idF 1989/033;

Rechtssatz

Für die Berechnung der Haftungsgrenze nach dem vereinbarten Pachtschilling ist jener Zeitraum maßgebend, für den der Verpächter zur Haftung herangezogen werden kann, also der potentielle zeitliche Rahmen seiner Haftung, nicht etwa die einzelnen Monate, in denen bestimmte, rückständige Abgabenschuldigkeiten - für welche die Haftung mittels Haftungsbescheides in Anspruch genommen wird - entstanden sind. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß jede in einem bestimmten Monat entstandene Abgabenschuld, für die der Verpächter haftbar gemacht wird, ihre Deckung in dem für denselben Monat vereinbarten Pachtschilling finden müßte; der gesamte Haftungsbetrag darf aber nicht über dem Pachtschilling liegen, der für den Zeitraum vereinbart wurde, für den der Verpächter haftbar gemacht werden könnte, für den also seine Haftpflicht besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993170273.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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