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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer WienNorm
ABGB §1091;Rechtssatz
Für die Berechnung der Haftungsgrenze nach dem vereinbarten Pachtschilling ist jener Zeitraum maßgebend, für den der Verpächter zur Haftung herangezogen werden kann, also der potentielle zeitliche Rahmen seiner Haftung, nicht etwa die einzelnen Monate, in denen bestimmte, rückständige Abgabenschuldigkeiten - für welche die Haftung mittels Haftungsbescheides in Anspruch genommen wird - entstanden sind. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß jede in einem bestimmten Monat entstandene Abgabenschuld, für die der Verpächter haftbar gemacht wird, ihre Deckung in dem für denselben Monat vereinbarten Pachtschilling finden müßte; der gesamte Haftungsbetrag darf aber nicht über dem Pachtschilling liegen, der für den Zeitraum vereinbart wurde, für den der Verpächter haftbar gemacht werden könnte, für den also seine Haftpflicht besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993170273.X05Im RIS seit
11.07.2001