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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Aufnahme der Erwägungen, die die OeNB zur Ausübung ihrer devisenrechtlichen Aufsicht gerade gegenüber dem im konkreten Fall von der Überwachung betroffenen Finanzinstitut veranlaßt haben, in die Begründung des Bescheides nach § 20 Abs 1 DevG sind nicht vom Rechtsschutzinteresse der Partei erfaßt. Eine andere Ansicht würde bedeuten, daß der zu Kontrollierende die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit seiner Auswahl bekämpfen könnte, was zweifellos nicht im Sinne der durch § 20 Abs 1 DevG angestrebten effizienten und umfassenden Kontrolle gelegen wäre (hier: Der Hinweis auf die Verpflichtung der OeNB zur Überwachung der Einhaltung devisenrechtlicher Vorschriften, insbesondere der mit den erteilten Ermächtigungen festgesetzten Rahmenbedingungen bei der Abwicklung der Geschäfte, und auf die Ablehnung diesbezüglicher Auskunftsersuchen reicht als Begündung aus).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996170329.X03Im RIS seit
19.09.2001