RS Vwgh 1998/11/16 95/17/0129

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich

Norm

LAO OÖ 1984 §73 Abs2 idF 1992/046;

Rechtssatz

Wenn die einem Bescheidadressaten zugekommene Bescheidausfertigung die Unterschrift des Beglaubigenden bloß in Kopie aufweist, ändert dieser Umstand aus dem Grunde des § 73 Abs 2 zweiter Satz OÖ LAO nichts an der Bescheidqualität dieser Erledigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995170129.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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