RS Vfgh 1998/6/15 G415/97

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Veröffentlicht am 15.06.1998
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/04 Bundesbedienstetenschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Bundesbediensteten-SchutzG §3a, §3b

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags eines Arztes (Arbeitsmediziner) auf Aufhebung der Beschränkung der arbeitsmedizinischen Versorgung auf arbeitsmedizinische Zentren im Bundesbediensteten-SchutzG mangels Legitimation; Antragsteller nicht Normadressat der angefochtenen Bestimmungen

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §3a Abs3 zur Gänze sowie als Folge die mit diesem in Zusammenhang stehenden Bestimmungen des §3b Abs1 bis 3 Bundesbediensteten-SchutzG idF BGBl 631/1994, insoweit diese von der Aufhebung betroffen sind, da sie eine Beschränkung der arbeitsmedizinischen Versorgung auf arbeitsmedizinische Zentren vorsehen.

§3a Bundesbediensteten-SchutzG ordnet an, daß die arbeitsmedizinische Betreuung durch vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bewilligte arbeitsmedizinische Zentren zu erfolgen hat.

§3b leg.cit. regelt Aufgaben, Information und Beiziehung des arbeitsmedizinischen Zentrums. Diese Bestimmungen richten sich nicht an Arbeitsmediziner im Sinne des §14 ÄrzteG. Adressaten dieser Regelung sind ausschließlich der Bund bzw. die für ihn handelnden Personen.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß §3a Abs3 Bundesbediensteten-SchutzG unter Umständen die wirtschaftliche Position von Arbeitsmedizinern beeinflußen kann; dabei geht es jedoch nur um wirtschaftliche Reflexwirkungen der angefochtenen Regelung.

Entscheidungstexte

  • G 415/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.1998 G 415/97

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Arbeitnehmerschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G415.1997

Dokumentnummer

JFR_10019385_97G00415_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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