RS Vwgh 1998/11/16 96/17/0329

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
DevG §20 Abs1 idF 1992/034;

Rechtssatz

Anders als bei einem fest umrissenen Verfahrensgegenstand liegt es in der Natur eines Auskunftsverlangens nach § 20 Abs 1 DevG, daß eine andere Bezeichnung der zu erteilenden Auskünfte bzw der vorzulegenden Geschäftsbücher und Belege als nach allgemeinen Gattungsbegriffen in der Regel nicht möglich sein wird. Dabei erscheint die vom Gesetz gewählte Umschreibung "devisenwirtschaftlich erhebliche Umstände" (hier: Aufforderung zur Vorlage sämtlicher devisenwirtschaftlich erheblicher Geschäftsbücher und Belege eines näher umschriebenen Zeitraumes) als umfassendster Begriff zur Konkretisierung des Begehrens gerade (noch) geeignet.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996170329.X05

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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