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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Anders als bei einem fest umrissenen Verfahrensgegenstand liegt es in der Natur eines Auskunftsverlangens nach § 20 Abs 1 DevG, daß eine andere Bezeichnung der zu erteilenden Auskünfte bzw der vorzulegenden Geschäftsbücher und Belege als nach allgemeinen Gattungsbegriffen in der Regel nicht möglich sein wird. Dabei erscheint die vom Gesetz gewählte Umschreibung "devisenwirtschaftlich erhebliche Umstände" (hier: Aufforderung zur Vorlage sämtlicher devisenwirtschaftlich erheblicher Geschäftsbücher und Belege eines näher umschriebenen Zeitraumes) als umfassendster Begriff zur Konkretisierung des Begehrens gerade (noch) geeignet.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996170329.X05Im RIS seit
19.09.2001