Index
L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Die Verweisungsbestimmung des § 45 OÖ TourismusG 1990 bezweckt die Einhebung der Interessentenbeiträge nach den jeweils für die Einhebung der in § 1 Abs 1 OÖ LAO umschriebenen Abgaben und Beiträge geltenden Verfahrensvorschriften. Sie ist daher als dynamische Verweisung auf die OÖ LAO in ihrer jeweils gültigen Fassung, nicht hingegen als statische Verweisung etwa auf die Stammfassung oder auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des OÖ TourismusG 1990 geltende Fassung der OÖ LAO zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995170129.X01Im RIS seit
20.11.2000