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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Ebenso wie das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages in einer Berufung nicht durch eine Berufungsergänzung außerhalb der Berufungsfrist saniert werden kann (Hinweis E 13.11.1996, 96/21/0771), kann auch eine Berufung, die sich außerhalb des Mitspracherahmens einer Partei bewegt, nicht nach Ablauf der Berufungsfrist dadurch in eine zulässige Berufung umgewandelt werden, daß neue, sich im Bereich des Mitspracherechtes bewegende Gründe nachgeschoben werden.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100268.X03Im RIS seit
18.02.2002