RS Vwgh 1998/11/16 98/10/0268

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;

Rechtssatz

Ebenso wie das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages in einer Berufung nicht durch eine Berufungsergänzung außerhalb der Berufungsfrist saniert werden kann (Hinweis E 13.11.1996, 96/21/0771), kann auch eine Berufung, die sich außerhalb des Mitspracherahmens einer Partei bewegt, nicht nach Ablauf der Berufungsfrist dadurch in eine zulässige Berufung umgewandelt werden, daß neue, sich im Bereich des Mitspracherechtes bewegende Gründe nachgeschoben werden.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100268.X03

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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