RS Vwgh 1998/11/16 95/10/0084

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z4;
ForstG 1975 §175;
VStG §31 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/10/0085

Rechtssatz

Der Übertretungstatbestand der Nichterfüllung eines forstpolizeilichen Auftrages, Schüttmaterial zu entfernen und die Schüttfläche wiederzubewalden, dauert bis zur Beendigung der Unterlassung. Erst ab diesem Zeitpunkt fängt die Verjährung an zu laufen (Hinweis E 25.10.1972, 813/71, VwSlg 8306 A/1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995100084.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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