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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ForstG 1975 §172 Abs6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/10/0085Rechtssatz
Der Übertretungstatbestand der Nichterfüllung eines forstpolizeilichen Auftrages, Schüttmaterial zu entfernen und die Schüttfläche wiederzubewalden, dauert bis zur Beendigung der Unterlassung. Erst ab diesem Zeitpunkt fängt die Verjährung an zu laufen (Hinweis E 25.10.1972, 813/71, VwSlg 8306 A/1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995100084.X04Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008